Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 5
§ 5 – Verladung gefährlicher Güter
(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen. (2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.
Kurz erklärt
- Vor der Verladung gefährlicher Güter müssen Stauanweisungen gemäß bestimmten Vorschriften festgelegt werden.
- Diese Vorschriften stammen aus dem IMDG-Code und dem IMSBC-Code sowie dem SOLAS-Übereinkommen.
- Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung gemäß dem CSS-Code zu sichern.
- Die Sicherung der Ladung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein.
- Die Ladungssicherung muss auch beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.